Zieh ein! Aufnahme und Finanzierung
Wenn wir uns kennengelernt haben und Sie zu dem Schluss gekommen sind, dass das Leben in einer Wohngruppe für Ihr Kind und Sie eine gute Lösung ist, ist im nächsten Schritt die Beantragung der Finanzierung an der Reihe.
Der Leistungsträger für das stationäre Wohnen ist ist der überörtlicher Sozialhilfeträger. Soweit die gesetzlichen Grundlagen vorliegen, übernimmt der dieser im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Sozialgesetzbuch IX die Kosten der Wohnheimunterbringung. Diese Leistung muss beantragt werden.
Entsprechende Informationen bezüglich der Inanspruchnahme von „Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht“ finden Sie, wenn Sie im Einzugsgebiet des LWL wohnen, hier. Manchmal kommt auch das örtliche Jugendamt als Leistungsträger in Frage.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantragung!
Voraussetzungen für die Aufnahme
Die Kinderheilstätte ist eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung. Die geistige Behinderung ist eine Voraussetzung, um das Wohnangebot der Kinderheilstätte in Anspruch nehmen zu können. Zudem muss eine Kostenzusage des LWL vorliegen.
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